Durch einen Kommentar bin ich auf das Hilfswerk für Menschenrechte im Iran(HMI) e.V. aufmerksam geworden. Der Verein mit Sitz in Dortmund hat interessanterweise eine in weiten Teilen übereinstimmende Satzung wie das in Düsseldorf ansässige Menschenrechtszentrum für ExiliranerInnen (MEI) e.V.. Beide Satzungen zitiere ich im Folgenden vollständig:
Hilfswerk für Menschenrechte im Iran(HMI) e.V.
VR 5852
Der Verein ist beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
Vereinszwecke
1. Der Verein fördert die materielle und moralische Unterstützung von iranischen Migrantinnen und Migranten, die ihr Herkunftsland wegen Verfolgung aus religiösen, ethnischen, politischen oder anderen Gründen verlassen haben und deren Bleiberecht in ihrem Zufluchtsland gefährdet ist bzw. denen die Abschiebung in ihr Herkunftsland-direkt oder über ein Drittland – droht.
2. Der Verein setzt sich für die Anerkennung des Asylstatus von iranischen politisch Verfolgten ein. Der Verein setzt sich ebenfalls im Sinne der Internationalen Konvention gegen die Folter dafür ein, dass die genannten Verfolgten nicht in den Iran abgeschoben werden.
3. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Öffentlichkeit über die andauernden Menschenrechtsverletzungen im Iran aufmerksam gemacht wird, u.a. durch Veranstaltungen und Förderung von Konferenzen, Seminaren, Kundgebungen und Ausstellungen. Es werden auch Fernsehprogramme, die u.a. via Satellit gesendet werden, und dieser humanitären Öffentlichkeitsarbeit dienen, unterstützt.
4. Der Verein leistet Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit über die Unterdrückung von Frauen im Iran, insbesondere über die legalisierte und soziale Diskriminierung der Frauen und die Verletzung der Frauenrechte. Weiter drängt der Verein auf eine Einstellung von willkürlichen Hinrichtungen, Steinigungen und menschenverachtenden Folterungen.
5. Der Verein arbeitet intensiv mit RechtsanwältInnen und RechtsberaterInnen zusammen, damit Migrantinnen und Migranten und im Exil lebende Iranerinnen und Iraner sowie die Flüchtlinge einen Rechtsbeistand zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten.
6. Der Verein führt die Initiativen zur Verhinderung von Auslieferung und jegliche unfreiwillige Ausweisung von Betroffenen Personen, was eine Verletzung von internationalen Genfer Konventionen darstellen, durch. In diesem Sinne wird die Zusammenarbeit mit Asylexperten, Völkerrechtlern, Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen bei den Aktivitäten des Vereins ihre Priorität finden
7. Der Verein fördert im Rahmen der deutschen Rechte die rechtliche Unterstützung von Asylberechtigten gegen die eingeleiteten Widerrufsverfahren, vor allem in Form von Erwerb von engagierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Betroffenen.
8. Der Verein sammelt für die Verwirklichung seines Satzungszwecks Spenden.
und
Menschenrechtszentrum für ExiliranerInnen (MEI) e.V.
§ Name
1. Der Verein führt den Namen „Menschenrechtszentrum für ExiliranerInnen (MEI) e.V.“.
§ Zweck
1. Der Verein fördert die materielle und moralische Unterstützung von iranischen Migrantinnen und Migranten, die ihr Herkunftsland wegen Verfolgung aus religiösen, ethnischen, politischen oder anderen Gründen verlassen haben und deren Bleiberecht in ihrem Zufluchtsland gefährdet ist bzw. denen die Abschiebung in ihr Herkunftsland-direkt oder über ein Drittland-droht.
2. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Öffentlichkeit über die andauernden Menschenrechtsverletzungen im Iran aufmerksam wird, u.a. mit der Veranstaltungen und Förderung von Konferenzen, Seminaren, Kundgebungen und Ausstellungen.
3. Der Verein leistet Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit über die Unterdrückung von Frauen im Iran, insbesondere über die legalisierte und soziale Diskriminierung der Frauen und die Verletzung der Frauenrechte.
4. Der Verein arbeitet intensiv mit RechtsanwältInnen und RechtsberaterInnen zusammen, damit Migrantinnen und Migranten und im Exil lebende Iraner und Iranerinnen sowie die Flüchtlinge einen Rechtsbeistand zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten.
5. Der Verein führt die Initiativen zur Verhinderung von Auslieferung und jegliche unfreiwillige Ausweisung von Betroffenen Personen, was eine Verletzung von internationalen Genfer Konventionen darstellen, durch.
6. Der Verein fördert im Rahmen der deutschen Rechte die rechtliche Unterstützung von Asylberechtigten gegen die eingeleiteten Widerrufsverfahren, vor allem in Form von Erwerb von engagierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Betroffenen.
7. Der Verein sammelt für die Verwirklichung seines Satzungszwecks Spenden.
§ Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Antragstellung bzw. eine mündliche persönliche Vorsprache beim Verein. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und deren Zusammenschlüsse (Verbände, Organisationen usw.) sein. Es können auch fördernde Mitglieder beitreten. Diese haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Ein Mitglied setzt sich für die Vereinsziele ein und nimmt an Vereinstagungen teil.
Na ob da nicht mal was faul ist?